Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der AGATHIAS d.o.o., Immobilienagentur, Zavrtnica 17, Zagreb.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Immobilienvermittlung (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen) regeln das Geschäftsverhältnis zwischen der Immobilienvermittlungsagentur (im Folgenden: Vermittler) und der natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden: Auftraggeber), die mit dem Vermittler einen Vermittlungsvertrag abschließt. Die Allgemeinen Bedingungen sind ein integraler Bestandteil des zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vermittlungsvertrags.
Artikel 2.
Einzelne Begriffe und Bezeichnungen haben im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen folgende Bedeutung:
∙ Immobilienvermittler – eine autorisierte Agentur, die die Voraussetzungen für die Immobilienvermittlung erfüllt, d.h. die Immobilienagentur AGATHIAS d.o.o. für Dienstleistungen, Zavrtnica 17, Zagreb, OIB:06678494675 (im Folgenden: Vermittler).
∙ Immobilienvermittlung bezeichnet Tätigkeiten des Vermittlers, die auf das Zusammenführen des Auftraggebers mit einer dritten Person sowie auf Verhandlungen und Vorbereitung des Abschlusses von Rechtsgeschäften in Bezug auf bestimmte Immobilien abzielen, insbesondere bei Kauf, Verkauf, Tausch, Pacht, Miete usw.
∙ Immobilienmakler ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienmakler eingetragen und beim Vermittler angestellt ist (im Folgenden: Makler).
∙ Immobilien sind Grundstücke zusammen mit allem, was dauerhaft mit dem Boden oberhalb oder unterhalb der Oberfläche gemäß den allgemeinen Vorschriften über Eigentumsrechte und andere dingliche Rechte verbunden ist.
∙ Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Vermittler einen Vermittlungsvertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter, Verpächter, Pächter und andere mögliche Beteiligte am Immobiliengeschäft).
∙ Dritte Person ist eine Person, die der Vermittler mit dem Auftraggeber für Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft betreffend eine bestimmte Immobilie zusammenzubringen versucht (im Folgenden: Dritter).
∙ Vermittlungsprovision ist der Betrag, den der Auftraggeber dem Vermittler für die Vermittlungsleistung zu zahlen verpflichtet ist.
IMMOBILIENANGEBOT
Artikel 3.
Unser Angebot basiert auf Informationen, die wir vom Auftraggeber mündlich oder schriftlich erhalten haben. Es können Fehler in der Beschreibung und beim Preis der Immobilie auftreten, ebenso kann es sein, dass die beworbene Immobilie bereits verkauft, vermietet oder vom Markt genommen wurde.
Unsere Angebote und Mitteilungen sind vom Empfänger (Auftraggeber) vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
Ist dem Empfänger eine von uns angebotene Immobilie bereits bekannt, ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich – per E-Mail oder Einschreiben – mitzuteilen.
IMMOBILIENPREIS
Artikel 4.
Immobilienpreise sind in Euro angegeben.
VERMITTLUNGSVERTRAG
Artikel 5.
Mit der Unterzeichnung des Vermittlungsvertrags (im Folgenden: Vertrag) verpflichtet sich der Vermittler, den Auftraggeber mit einer dritten Person zur Anbahnung und zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Begründung eines Rechts an der Immobilie zusammenzuführen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Vermittler eine bestimmte Vermittlungsprovision (im Folgenden: Provision) zu zahlen, wenn das Rechtsgeschäft zustande kommt.
Der Vertrag wird in schriftlicher Form und für eine bestimmte Dauer abgeschlossen.
Wird keine Laufzeit vereinbart, gilt der Vertrag als auf bestimmte Zeit für 24 Monate abgeschlossen und kann durch gegenseitige Vereinbarung beliebig oft verlängert werden.
BEENDIGUNG DES VERTRAGS
Artikel 6.
Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, wenn kein Geschäft zustande kommt, oder durch Kündigung durch eine der Parteien.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die vereinbarten und separat zu vergütenden Auslagen zu erstatten.
Kommt nach Beendigung des Vertrags innerhalb eines Zeitraums, der die ursprüngliche Laufzeit nicht überschreitet, durch wesentliche Bemühungen des Vermittlers ein Geschäft zustande, so hat der Auftraggeber dem Vermittler die volle Provision zu zahlen, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
ALLEINVERMITTLUNG
Artikel 7.
Der Auftraggeber kann sich verpflichten, für das betreffende Geschäft keinen anderen Vermittler zu beauftragen (Alleinvermittlungsauftrag), was ausdrücklich vereinbart werden muss.
Schließt der Auftraggeber während der Laufzeit eines Alleinvermittlungsvertrags das Geschäft mit Hilfe eines anderen Vermittlers ab, ist er verpflichtet, dem ursprünglichen Vermittler die tatsächlichen Vermittlungskosten zu erstatten.
Ist keine Provision vereinbart, so hat der Auftraggeber die tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, die jedoch nicht höher als die übliche Provision für das betreffende Geschäft sein dürfen.
Beim Abschluss des Alleinvermittlungsvertrags muss der Vermittler den Auftraggeber über die Bedeutung und die rechtlichen Folgen dieser Klausel ausdrücklich informieren.
Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Alleinvermittlungsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Frist oder durch Kündigung einer der Parteien.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die ausdrücklich vereinbarten Kosten zu erstatten.
Kommt nach Beendigung des Vertrags innerhalb eines Zeitraums, der die Laufzeit des Alleinvermittlungsvertrags nicht überschreitet, durch wesentliche Bemühungen des Vermittlers ein Geschäft zustande, so hat der Auftraggeber dem Vermittler die volle Provision zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart.
PFLICHTEN DES VERMITTLERS
Artikel 8.
Mit Unterzeichnung des Vermittlungsvertrags verpflichtet sich der Vermittler:
1. Zu versuchen, den Auftraggeber mit einem Interessenten zum Abschluss des Geschäfts zusammenzuführen,
2. Den Auftraggeber über die durchschnittlichen Marktpreise ähnlicher Immobilien zu informieren,
3. Die Eigentums- oder Besitzverhältnisse und offenkundige rechtliche Mängel zu prüfen und auf Risiken oder Mängel hinzuweisen (z. B. fehlende Baugenehmigung, Nutzungsbewilligung, Vorkaufsrechte, sonstige Beschränkungen),
4. Maßnahmen zur Vermarktung der Immobilie zu ergreifen, Werbung zu schalten, Besichtigungen zu organisieren usw., sofern vereinbart und mit Kostenübernahme durch den Auftraggeber,
5. Besichtigungen der Immobilie zu ermöglichen,
6. In Verhandlungen zu vermitteln und auf den Abschluss des Geschäfts hinzuwirken,
7. Persönliche Daten des Auftraggebers zu schützen und auf Wunsch Informationen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln,
8. Bei Grundstücken den Nutzungszweck gemäß geltendem Raumordnungsplan zu überprüfen,
9. Den Auftraggeber über alle bekannten Umstände zu informieren,
10. Den Auftraggeber über die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (Amtsblatt 87/08) zu informieren.
PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Artikel 9.
Mit Abschluss des Vermittlungsvertrags verpflichtet sich der Auftraggeber:
1. Den Vermittler über alle für die Vermittlung relevanten Umstände zu informieren und die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen,
2. Den Eigentumsnachweis vorzulegen und über mögliche Belastungen zu informieren,
3. Dem Vermittler und potenziellen Interessenten die Besichtigung zu ermöglichen,
4. Alle wichtigen Informationen über die Immobilie, insbesondere Beschreibung und Preis, korrekt anzugeben,
5. Die Provision nach Unterzeichnung des Vorvertrags zu bezahlen,
6. Zusätzlich vereinbarte Kosten zu übernehmen,
7. Den Vermittler schriftlich über Änderungen (z. B. Eigentümerwechsel) zu informieren. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit einem vom Vermittler vermittelten Dritten in Verhandlungen zu treten oder einen Vertrag zu schließen. Bei unredlichem Verhalten oder falschen Angaben haftet er jedoch für den entstandenen Schaden und muss dem Vermittler entstandene Kosten ersetzen, maximal in Höhe der vereinbarten Provision.
VERMITTLUNGSPROVISION
Artikel 10.
Die Höhe der Provision ist im Vermittlungsvertrag festgelegt.
Die Provision umfasst alle in Abschnitt VI dieser Bedingungen genannten Tätigkeiten des Vermittlers.
Für darüber hinausgehende Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers beträgt der Stundensatz 100,00 €.
In diesem Fall sind auch die tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen.
Wird ein Vorvertrag zur Immobilie abgeschlossen, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Provision in zwei gleichen Raten zu zahlen: die erste bei Unterzeichnung des Vorvertrags, die zweite bei Abschluss des Hauptvertrags oder Ablauf der vereinbarten Frist.
Wird nur ein Hauptvertrag unterzeichnet, ist die Provision an diesem Tag fällig.
Die Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber oder den Dritten entbindet nicht von der Verpflichtung zur Provisionszahlung, sofern ein gültiger Vertrag unterzeichnet wurde...